Gesundheitszeugnis & §43 IfSG • Stand 2026

Gesundheitszeugnis 2026: Erstbelehrung, Kosten, Gültigkeit & Folgebelehrung

Was umgangssprachlich noch als „Gesundheitszeugnis“ bezeichnet wird, ist heute meist die Bescheinigung über die Erstbelehrung nach §43 IfSG. Hier erfahren Sie, wer sie benötigt, wo sie erhältlich ist, wann sie online möglich sein kann und was anschließend bei der IfSG-Folgebelehrung gilt.

Erstbelehrung Über Gesundheitsamt bzw. entsprechend beauftragte Stelle – nicht bei Hygieneschulung24.
3-Monats-Regel Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
Folgebelehrung Nach Tätigkeitsaufnahme und anschließend alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber.

Was ist ein Gesundheitszeugnis?

Der Begriff „Gesundheitszeugnis“ wird heute noch häufig verwendet, wenn eigentlich die Bescheinigung über die Erstbelehrung nach §43 IfSG gemeint ist.

Vor der erstmaligen Aufnahme bestimmter Tätigkeiten im Lebensmittelbereich müssen die betroffenen Personen über die Tätigkeitsverbote nach §42 IfSG sowie über ihre gesetzlichen Pflichten belehrt worden sein.

Nach der Belehrung wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt. Diese wird später beim Arbeitgeber benötigt.

Wichtig: Hygieneschulung24 stellt keine Bescheinigung über die Erstbelehrung aus und bietet keine Erstbelehrung nach §43 Abs. 1 IfSG an.

Wer braucht ein Gesundheitszeugnis beziehungsweise eine Erstbelehrung?

Entscheidend ist nicht allein die Berufsbezeichnung, sondern ob eine Person eine Tätigkeit ausübt, die unter §42 IfSG fällt.

Typische Tätigkeitsbereiche finden sich beispielsweise in:

Gastronomie

Restaurants, Imbisse, Systemgastronomie, Küchen und weitere gastronomische Betriebe.

Lebensmittelhandwerk

Bäckereien, Konditoreien, Metzgereien und weitere Bereiche der Lebensmittelverarbeitung.

Gemeinschaft & Produktion

Catering, Kantinen, Gemeinschaftsverpflegung sowie Lebensmittelproduktion und -verarbeitung.

Auch bei Aushilfen, Minijobbern oder Teilzeitbeschäftigten ist die konkrete Tätigkeit entscheidend. Die Beschäftigungsform allein beantwortet nicht, ob die Anforderungen greifen.

Wo bekomme ich die Erstbelehrung nach §43 IfSG?

Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.

Wenn Sie eine Erstbelehrung benötigen, sollten Sie deshalb das Angebot des zuständigen Gesundheitsamts prüfen. Dort erfahren Sie, wie das Verfahren organisiert ist, welche Unterlagen benötigt werden und welche Gebühren gelten.

1
Zuständige Stelle prüfen Gesundheitsamt bzw. offizielles Verfahren finden.
2
Anmelden Termin oder angebotenes digitales Verfahren buchen.
3
Belehrung absolvieren Vorgesehene Inhalte und Verfahrensschritte abschließen.
4
Bescheinigung erhalten Nachweis für die erstmalige Tätigkeitsaufnahme erhalten.

Kann man das Gesundheitszeugnis online machen?

Wenn mit „Gesundheitszeugnis“ die Erstbelehrung nach §43 IfSG gemeint ist, kann ein digitales Verfahren je nach zuständiger Stelle möglich sein.

Entscheidend ist nicht, ob die Belehrung an einem Bildschirm stattfindet, sondern dass sie im gesetzlich vorgesehenen Rahmen durch das Gesundheitsamt beziehungsweise eine entsprechend beauftragte Stelle erfolgt.

Online möglich heißt nicht: beliebiger Onlinekurs.
Ein frei buchbarer privater Kurs ersetzt die gesetzlich erforderliche Erstbelehrung nicht automatisch.

Mehr dazu finden Sie in unserem ausführlichen Ratgeber „Erstbelehrung online“ .

Was kostet ein Gesundheitszeugnis?

Für die Erstbelehrung gibt es keinen einheitlichen deutschlandweiten Preis. Gebühren und mögliche Ermäßigungen können je nach zuständiger Behörde beziehungsweise Verfahren unterschiedlich ausfallen.

Deshalb nennen wir an dieser Stelle bewusst keinen pauschalen Festpreis. Den aktuell gültigen Betrag erfahren Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.

Sie suchen konkrete Informationen zu den Kosten?

Unser separater Kosten-Ratgeber behandelt Gebühren, mögliche Unterschiede und die Abgrenzung zwischen Erst- und Folgebelehrung ausführlicher.

Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?

Hier muss zwischen der Erstbelehrungsbescheinigung und den späteren Folgebelehrungen unterschieden werden.

Vor der ersten Tätigkeit

Bei erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit darf die Bescheinigung über die Erstbelehrung nicht älter als drei Monate sein.

Nach Tätigkeitsaufnahme

Der Arbeitgeber muss die betroffenen Personen nach Tätigkeitsaufnahme und anschließend alle zwei Jahre belehren.

Die Erstbelehrung wird also nicht einfach „alle zwei Jahre erneuert“. Stattdessen kommt nach Aufnahme der Tätigkeit die Arbeitgeber-Folgebelehrung hinzu.

Was gilt nach Arbeitsbeginn bei der IfSG-Folgebelehrung?

Nach Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit geht die Verantwortung für die wiederkehrende Belehrung auf den Arbeitgeber über.

Nach §43 Abs. 4 IfSG müssen betroffene Beschäftigte nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre über die Tätigkeitsverbote und ihre Mitteilungspflichten belehrt werden.

Die Teilnahme muss dokumentiert werden.

Erstbelehrung bereits vorhanden?

Dann können Sie die spätere IfSG-Folgebelehrung bei Hygieneschulung24 vollständig online absolvieren.

Gesundheitszeugnis, Erstbelehrung und Folgebelehrung im Vergleich

Begriff Was ist gemeint? Wann? Bei HS24?
„Gesundheitszeugnis“ Umgangssprachliche Bezeichnung, meist für die Bescheinigung über die Erstbelehrung. Vor erstmaliger entsprechender Tätigkeit relevant. Nein
Erstbelehrung §43 IfSG Erstmalige Belehrung zu Tätigkeitsverboten und Pflichten. Vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme. Nein
IfSG-Folgebelehrung Spätere Belehrung durch den Arbeitgeber. Nach Tätigkeitsaufnahme, danach alle 2 Jahre. Ja
LMHV-Hygieneschulung Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene. Abhängig von Tätigkeit und gesetzlichen Voraussetzungen. Ja

Was müssen Arbeitgeber beachten?

Arbeitgeber müssen nicht nur die späteren Folgebelehrungen durchführen, sondern die entsprechenden Nachweise auch nachvollziehbar verwalten.

Die Bescheinigung über die Erstbelehrung und die letzte Dokumentation der Folgebelehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.

Erstbelehrung prüfen

Vorhandene Bescheinigung vor der entsprechenden Beschäftigung prüfen.

Folgebelehrung organisieren

Nach Tätigkeitsaufnahme und anschließend alle zwei Jahre.

Dokumentation verwalten

Bescheinigungen und Folgebelehrungsnachweise strukturiert verfügbar halten.

Erstbelehrung schon vorhanden?

Dann geht es später um die IfSG-Folgebelehrung. Diese können Sie bei Hygieneschulung24 online absolvieren und als PDF dokumentieren.

Weitere wichtige Ratgeber

Häufige Fragen zum Gesundheitszeugnis

Was ist ein Gesundheitszeugnis?
„Gesundheitszeugnis“ ist eine noch häufig verwendete umgangssprachliche Bezeichnung für die Bescheinigung über die Erstbelehrung nach §43 IfSG.
Bietet Hygieneschulung24 das Gesundheitszeugnis beziehungsweise die Erstbelehrung an?
Nein. Hygieneschulung24 bietet keine Erstbelehrung nach §43 Abs. 1 IfSG an. Angeboten wird unter anderem die spätere IfSG-Folgebelehrung.
Kann man das Gesundheitszeugnis online machen?
Wenn damit die Erstbelehrung gemeint ist, kann je nach zuständiger Behörde ein digitales Verfahren angeboten werden. Entscheidend ist, dass die Erstbelehrung im gesetzlich vorgesehenen Rahmen erfolgt.
Wie alt darf die Erstbelehrung beim ersten Arbeitsbeginn sein?
Bei erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit darf die Bescheinigung nicht älter als drei Monate sein.
Wie oft muss die Folgebelehrung erfolgen?
Der Arbeitgeber muss die betroffenen Personen nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre belehren. Die Teilnahme muss dokumentiert werden.
Was kostet ein Gesundheitszeugnis?
Die Gebühren für die Erstbelehrung können je nach zuständiger Behörde und Verfahren variieren. Den aktuellen Preis erfahren Sie beim zuständigen Gesundheitsamt.
Ist eine LMHV-Schulung dasselbe wie ein Gesundheitszeugnis?
Nein. Die Erstbelehrung nach §43 IfSG und die Hygieneschulung nach §4 LMHV betreffen unterschiedliche rechtliche Anforderungen und Inhalte.
Was muss der Arbeitgeber aufbewahren?
Beim Arbeitgeber sind die Bescheinigung über die Erstbelehrung und die letzte Dokumentation der Folgebelehrung aufzubewahren.

Stand: 15.08.2026. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung oder behördliche Auskunft.