Erstbelehrung vs. Folgebelehrung: Unterschied | Hygieneschulung24

IfSG §43 einfach erklärt

Erstbelehrung oder Folgebelehrung: Was ist der Unterschied?

Erstbelehrung, Folgebelehrung und „Gesundheitszeugnis“ werden häufig verwechselt. Hier erfährst du, welchen Nachweis du vor der ersten Tätigkeit mit bestimmten Lebensmitteln brauchst, wann die Folgebelehrung fällig ist und welche Schulungen du direkt online absolvieren kannst.

IfSG §43 Erstbelehrung Folgebelehrung LMHV §4 Online-Zertifikat
Aktualisiert: 15.08.2026

Das Wichtigste in 30 Sekunden

  • Erstbelehrung: vor der erstmaligen Aufnahme bestimmter Tätigkeiten mit Lebensmitteln.
  • Folgebelehrung: nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre durch den Arbeitgeber.
  • LMHV-Schulung: vermittelt erforderliche Fachkenntnisse beim Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln.
  • Hygieneschulung24 bietet die IfSG-Folgebelehrung und LMHV-Hygieneschulung online an – nicht die Erstbelehrung.

Erstbelehrung vs. Folgebelehrung – der Unterschied kurz erklärt

Die Erstbelehrung nach §43 IfSG ist vor der erstmaligen Ausübung bestimmter Tätigkeiten mit Lebensmitteln erforderlich. Sie erfolgt durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.

Nach Aufnahme der Tätigkeit ist anschließend der Arbeitgeber für die Folgebelehrung verantwortlich. Diese muss danach alle zwei Jahre erneut durchgeführt und dokumentiert werden.

Merksatz: Erstbelehrung vor dem ersten Einsatz – Folgebelehrung im laufenden Beschäftigungsverhältnis.

Erstbelehrung, Folgebelehrung und LMHV im Überblick

Nachweis / Schulung Wann? Wer ist verantwortlich? Bei Hygieneschulung24?
Erstbelehrung nach §43 IfSG Vor erstmaliger Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit. Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Tätigkeitsaufnahme nicht älter als drei Monate sein. Gesundheitsamt oder vom Gesundheitsamt beauftragter Arzt Nein
IfSG-Folgebelehrung Nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre Arbeitgeber Ja – online
LMHV-Hygieneschulung Für erforderliche Fachkenntnisse beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen leicht verderblicher Lebensmittel, soweit keine Ausnahme greift Lebensmittelunternehmen / Betrieb Ja – online
Erstbelehrung, Folgebelehrung und LMHV-Schulung Die Grafik zeigt Erstbelehrung vor der ersten Tätigkeit, Folgebelehrung nach Tätigkeitsaufnahme und danach alle zwei Jahre sowie die ergänzenden Fachkenntnisse nach LMHV. 1. Erstbelehrung vor der ersten Tätigkeit Gesundheitsamt / beauftragter Arzt 2. Folgebelehrung nach Tätigkeitsaufnahme danach alle zwei Jahre + LMHV §4 Lebensmittelhygiene erforderliche Fachkenntnisse

Wann brauche ich eine Erstbelehrung nach §43 IfSG?

Wer eine der in §42 IfSG genannten Tätigkeiten gewerbsmäßig erstmalig ausüben möchte, benötigt grundsätzlich vor Beginn eine entsprechende Belehrung und Bescheinigung.

Die Bescheinigung wird durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt ausgestellt. Bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit darf die Bescheinigung grundsätzlich nicht älter als drei Monate sein.

Wichtig: Hygieneschulung24 bietet keine Erstbelehrung nach §43 Abs. 1 IfSG an. Unsere Online-Folgebelehrung ersetzt die erforderliche Erstbelehrung nicht.

Wann brauche ich die IfSG-Folgebelehrung?

Nach §43 Abs. 4 IfSG muss der Arbeitgeber betroffene Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre über die relevanten Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten belehren.

Die Teilnahme an dieser Belehrung muss dokumentiert werden. Außerdem sind die Bescheinigung über die Erstbelehrung und die letzte Dokumentation der Folgebelehrung beim Arbeitgeber aufzubewahren und an der Betriebsstätte für die zuständige Behörde verfügbar zu halten.

Bereits erstbelehrt?

Dann kannst du die IfSG-Folgebelehrung bei Hygieneschulung24 vollständig online durchführen und erhältst nach erfolgreichem Abschluss einen PDF-Nachweis.

Und was ist die LMHV-Hygieneschulung?

Die LMHV-Schulung ist von Erst- und Folgebelehrung zu unterscheiden. §4 LMHV betrifft Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen leicht verderblicher Lebensmittel.

Dazu gehören unter anderem hygienische Anforderungen an Herstellung und Verarbeitung, Warenkontrolle, betriebliche Eigenkontrollen, Rückverfolgbarkeit, Kühlung und Lagerung sowie Reinigung und Desinfektion.

Keine pauschale Jahresfrist: §4 LMHV schreibt keine allgemeine jährliche Wiederholung der Schulung vor. Entscheidend ist, dass die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse vorhanden sind und auf Verlangen der zuständigen Behörde nachgewiesen werden können. Betriebliche Hygienekonzepte können zusätzliche oder regelmäßige Auffrischungen vorsehen.

Welche Schulung brauche ich?

Ich fange erstmals im Lebensmittelbereich an

Prüfe zunächst, ob für deine Tätigkeit eine Erstbelehrung nach §43 IfSG erforderlich ist. Diese erhältst du beim Gesundheitsamt oder einer entsprechend beauftragten Stelle.

Ich habe bereits eine Erstbelehrung

Dann kann für dich die regelmäßige IfSG-Folgebelehrung relevant sein. Hygieneschulung24 bietet diese vollständig online an.

Ich arbeite mit leicht verderblichen Lebensmitteln

Dann können zusätzlich die erforderlichen Fachkenntnisse nach §4 LMHV relevant sein. Dafür steht unsere LMHV-Hygieneschulung zur Verfügung.

Ich bin Arbeitgeber

Dann geht es nicht nur um die Schulung selbst, sondern auch um die nachvollziehbare Verwaltung der Nachweise deiner Mitarbeitenden.

So funktioniert die Online-Schulung

1

Kurs wählen

Wähle IfSG-Folgebelehrung oder LMHV-Hygieneschulung passend zu deinem Bedarf.

2

Online absolvieren

Bearbeite die Schulung flexibel am Smartphone, Tablet oder Computer.

3

Abschließen

Schließe die vorgesehenen Schulungsinhalte vollständig ab.

4

Nachweis erhalten

Lade dein PDF-Zertifikat herunter und stelle es deinem Betrieb zur Verfügung.

Bereit für deine Online-Hygieneschulung?

Wähle die passende Schulung, absolviere sie flexibel online und erhalte deinen Nachweis als PDF.

Für Arbeitgeber

Viele Mitarbeitende? Dann wird nicht die Schulung zum Problem – sondern die Verwaltung.

Wer mehrere Mitarbeitende oder Standorte verwaltet, muss schnell erkennen können, welche Nachweise vorhanden sind, was fehlt und wo Handlungsbedarf besteht.

  • ✓ Mitarbeitende zentral verwalten
  • ✓ Schulungsstatus im Blick behalten
  • ✓ Nachweise und Dokumente digital ablegen
  • ✓ Mehrere Standorte zentral organisieren

Weitere hilfreiche Informationen

Häufige Fragen zu Erstbelehrung und Folgebelehrung

Ist die Erstbelehrung das Gleiche wie die Folgebelehrung?
Nein. Die Erstbelehrung ist vor der erstmaligen Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit erforderlich. Die Folgebelehrung erfolgt nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Arbeitgeber und anschließend alle zwei Jahre.
Wie oft muss die IfSG-Folgebelehrung wiederholt werden?
Nach §43 Abs. 4 IfSG erfolgt die Belehrung nach Aufnahme der Tätigkeit und anschließend alle zwei Jahre. Die Teilnahme muss dokumentiert werden.
Bietet Hygieneschulung24 die Erstbelehrung an?
Nein. Hygieneschulung24 bietet keine Erstbelehrung nach §43 Abs. 1 IfSG an. Angeboten werden die IfSG-Folgebelehrung und die LMHV-Hygieneschulung online.
Was bedeutet „Gesundheitszeugnis“?
Der Begriff „Gesundheitszeugnis“ wird umgangssprachlich häufig noch für die Bescheinigung über die Erstbelehrung nach §43 IfSG verwendet. Die frühere Untersuchung beziehungsweise das frühere Gesundheitszeugnis ist vom heutigen Belehrungs- und Bescheinigungsverfahren zu unterscheiden.
Kann ich ohne Erstbelehrung einfach die Folgebelehrung machen?
Nein. Eine Folgebelehrung ersetzt die erforderliche Erstbelehrung nicht. Wer eine entsprechende Tätigkeit erstmalig aufnimmt, muss zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erstbelehrung erfüllen.
Ist die LMHV-Schulung das Gleiche wie die IfSG-Belehrung?
Nein. Die IfSG-Belehrung behandelt insbesondere Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit bestimmten Infektionskrankheiten. Die LMHV-Schulung betrifft Fachkenntnisse in der Lebensmittelhygiene.
Muss die LMHV-Schulung jedes Jahr wiederholt werden?
§4 LMHV enthält keine pauschale jährliche Wiederholungsfrist. Entscheidend ist, dass die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse vorhanden und auf Verlangen nachweisbar sind. Betriebliche Vorgaben können zusätzliche Auffrischungen vorsehen.
Was muss der Arbeitgeber bei der IfSG-Folgebelehrung dokumentieren?
Die Teilnahme an der Folgebelehrung muss dokumentiert werden. Die Bescheinigung über die Erstbelehrung sowie die letzte Dokumentation der Folgebelehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren und nach den gesetzlichen Vorgaben verfügbar zu halten.

Stand: 15.08.2026. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung oder behördliche Auskunft.