§43 IfSG • Erstbelehrung

Erstbelehrung online: Ist die Belehrung nach §43 IfSG online möglich?

Wer in Gastronomie oder Lebensmittelbetrieben arbeiten möchte, sucht häufig nach einer Erstbelehrung online. Tatsächlich kann die Erstbelehrung je nach zuständiger Behörde auch digital angeboten werden – allerdings nicht als beliebiger frei kaufbarer Onlinekurs.

Kurzantwort: Ja – unter bestimmten Voraussetzungen. Eine Erstbelehrung kann online stattfinden, wenn das zuständige Gesundheitsamt beziehungsweise eine entsprechend beauftragte Stelle ein digitales Verfahren anbietet. Hygieneschulung24 selbst bietet keine Erstbelehrung an.

Das Wichtigste

  • ✓ Erstbelehrung kann je nach Behörde online möglich sein
  • ✓ Durchführung durch Gesundheitsamt oder beauftragten Arzt
  • ✓ Nicht durch beliebige private Onlinekurse ersetzbar
  • ✓ Bescheinigung bei Tätigkeitsaufnahme max. 3 Monate alt
  • ✓ Danach Folgebelehrung durch den Arbeitgeber

Kann man die Erstbelehrung nach §43 IfSG online machen?

Ja, eine Erstbelehrung kann grundsätzlich auch über ein digitales Verfahren angeboten werden. Entscheidend ist jedoch nicht, ob die Belehrung vor Ort oder am Bildschirm stattfindet, sondern wer sie durchführt.

Die Erstbelehrung nach §43 IfSG erfolgt durch das Gesundheitsamt oder durch einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt. Deshalb kann ein beliebiger privater Onlinekurs nicht einfach an die Stelle der gesetzlich vorgesehenen Erstbelehrung treten.

Merksatz:
Online kann möglich sein. Entscheidend ist die offizielle Durchführung durch das Gesundheitsamt beziehungsweise eine entsprechend beauftragte Stelle.

Einige Behörden bieten digitale Verfahren an. Wie die Erstbelehrung konkret durchgeführt wird, welche Unterlagen erforderlich sind und welche Gebühren anfallen, hängt deshalb von der zuständigen Behörde ab.

Wenn Sie eine Erstbelehrung benötigen, prüfen Sie am besten direkt das Angebot des für Sie zuständigen Gesundheitsamts.

Wichtig: Hygieneschulung24 bietet keine Erstbelehrung an. Unser Angebot umfasst unter anderem die spätere IfSG-Folgebelehrung für bereits erstbelehrte Personen.

Was ist die Erstbelehrung nach §43 IfSG?

Die Erstbelehrung ist die erstmalige Belehrung nach §43 des Infektionsschutzgesetzes für Personen, die bestimmte Tätigkeiten im Lebensmittelbereich aufnehmen möchten.

Umgangssprachlich wird die entsprechende Bescheinigung häufig noch als „Gesundheitszeugnis“ bezeichnet. Dieser Begriff stammt aus dem früheren Sprachgebrauch und wird bis heute häufig bei der Jobsuche oder von Arbeitgebern verwendet.

Vor Tätigkeitsaufnahme

Die erforderliche Erstbelehrung muss vor der erstmaligen Aufnahme der betreffenden Tätigkeit erfolgt sein.

Offizielle Bescheinigung

Über die Belehrung wird eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt.

Infektionsschutz

Inhaltlich geht es insbesondere um Tätigkeitsverbote und Mitteilungspflichten bei bestimmten Erkrankungen.

Wer darf eine Erstbelehrung durchführen?

§43 IfSG legt fest, dass die Belehrung durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt durchgeführt wird.

Deshalb sollte bei Online-Angeboten nicht nur darauf geachtet werden, dass am Ende irgendein Zertifikat heruntergeladen werden kann. Entscheidend ist, ob das Verfahren tatsächlich im vorgesehenen behördlichen beziehungsweise beauftragten Rahmen stattfindet.

✓ Möglich
  • Verfahren des Gesundheitsamts
  • Digitales Angebot der zuständigen Behörde
  • Verfahren über entsprechend beauftragte Ärzte
  • Von der Behörde vorgesehene digitale Abläufe
✕ Nicht automatisch ausreichend
  • beliebiger privater Onlinekurs
  • allgemeine Hygieneschulung
  • LMHV-Schulung
  • IfSG-Folgebelehrung

Wie läuft eine Erstbelehrung online ab?

Der konkrete Ablauf unterscheidet sich je nach Gesundheitsamt oder beauftragter Stelle. Ein digitales Verfahren kann beispielsweise aus Online-Anmeldung, Identitätsprüfung, digitalen Belehrungsinhalten und der anschließenden Ausstellung der Bescheinigung bestehen.

1 Zuständige Stelle finden

Gesundheitsamt bzw. offizielles Verfahren prüfen.

2 Anmelden

Termin oder digitales Verfahren buchen.

3 Belehrung absolvieren

Vorgesehene Inhalte und Identitätsprüfung durchlaufen.

4 Bescheinigung erhalten

Nach erfolgreichem Abschluss wird der Nachweis ausgestellt.

Ob alle Schritte vollständig online möglich sind, hängt vom jeweiligen Angebot der zuständigen Stelle ab.

Wer braucht eine Erstbelehrung?

Die Anforderungen betreffen Personen, die bestimmte in §42 IfSG genannte Tätigkeiten ausüben. Entscheidend ist deshalb die tatsächliche Tätigkeit und nicht nur die Berufsbezeichnung.

Typische Bereiche können beispielsweise sein:

  • Restaurants, Imbisse und Systemgastronomie
  • Cafés und Bäckereien
  • Metzgereien
  • Hotel- und Großküchen
  • Catering
  • Kantinen und Gemeinschaftsverpflegung
  • Lebensmittelproduktion und -verarbeitung
  • weitere Tätigkeiten mit den in §42 IfSG genannten Lebensmitteln
Ob eine konkrete Tätigkeit unter die Anforderungen fällt, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und der tatsächlichen Tätigkeit.

Wie lange ist die Erstbelehrung gültig?

Ein wichtiger Punkt wird häufig missverstanden: Die Bescheinigung über die Erstbelehrung darf bei der erstmaligen Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Wer eine Erstbelehrung absolviert, sollte die betreffende Tätigkeit daher innerhalb dieses Zeitraums aufnehmen.

Nach Tätigkeitsaufnahme folgt anschließend ein anderer Prozess: Der Arbeitgeber muss die betroffenen Beschäftigten nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre belehren und die Teilnahme dokumentieren.

Einfach merken:
Erstbelehrung → vor Tätigkeitsaufnahme, Bescheinigung dabei maximal 3 Monate alt.
Folgebelehrung → nach Tätigkeitsaufnahme und anschließend alle 2 Jahre.

Erstbelehrung und Folgebelehrung: Was ist der Unterschied?

Erstbelehrung Folgebelehrung
Zeitpunkt Vor erstmaliger Tätigkeitsaufnahme Nach Tätigkeitsaufnahme und anschließend alle 2 Jahre
Durchführung Gesundheitsamt oder beauftragter Arzt Arbeitgeber bzw. Dienstherr
Online möglich? Je nach Verfahren der zuständigen Stelle Digital organisierbar
Bei Hygieneschulung24? Nein Ja – zur Folgebelehrung

Kann ich die Erstbelehrung bei Hygieneschulung24 buchen?

Nein. Hygieneschulung24 bietet keine Erstbelehrung nach §43 Abs. 1 IfSG an.

Wenn Sie erstmals eine entsprechende Tätigkeit aufnehmen möchten und noch keine Erstbelehrung besitzen, wenden Sie sich an das zuständige Gesundheitsamt beziehungsweise prüfen Sie dessen Online-Angebot.

Wenn die Erstbelehrung bereits vorliegt und Sie die spätere betriebliche IfSG-Folgebelehrung benötigen, können Sie diese bei Hygieneschulung24 online absolvieren.

Erstbelehrung bereits vorhanden?

Dann benötigen Sie später die Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 IfSG. Diese kann bei Hygieneschulung24 vollständig online absolviert und mit einem persönlichen PDF-Nachweis dokumentiert werden.

Zur IfSG-Folgebelehrung →

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Häufige Fragen zur Erstbelehrung online

Kann man die Erstbelehrung komplett online machen?

Ja, wenn das zuständige Gesundheitsamt beziehungsweise eine entsprechend beauftragte Stelle ein digitales Verfahren anbietet. Ein beliebiger privater Onlinekurs ersetzt die erforderliche Erstbelehrung nicht.

Wo kann ich eine Erstbelehrung online machen?

Prüfen Sie das Angebot des zuständigen Gesundheitsamts. Ob ein vollständig digitales Verfahren angeboten wird, hängt von der jeweiligen zuständigen Stelle ab.

Bietet Hygieneschulung24 eine Erstbelehrung an?

Nein. Hygieneschulung24 bietet keine Erstbelehrung nach §43 Abs. 1 IfSG an. Angeboten wird unter anderem die spätere IfSG-Folgebelehrung für bereits erstbelehrte Personen.

Wer darf eine Erstbelehrung durchführen?

Die Belehrung erfolgt nach §43 IfSG durch das Gesundheitsamt oder einen vom Gesundheitsamt beauftragten Arzt.

Wie alt darf die Erstbelehrung bei Arbeitsbeginn sein?

Die Bescheinigung darf bei erstmaliger Aufnahme der betreffenden Tätigkeit nicht älter als drei Monate sein.

Muss die Erstbelehrung alle zwei Jahre wiederholt werden?

Nicht die Erstbelehrung selbst. Nach Aufnahme der Tätigkeit muss der Arbeitgeber die betroffenen Personen belehren und diese Belehrung anschließend alle zwei Jahre wiederholen.

Was ist der Unterschied zwischen Erstbelehrung und Folgebelehrung?

Die Erstbelehrung findet vor der erstmaligen Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit über das Gesundheitsamt beziehungsweise einen beauftragten Arzt statt. Die späteren Folgebelehrungen werden vom Arbeitgeber nach Tätigkeitsaufnahme und anschließend alle zwei Jahre durchgeführt.

Ist eine LMHV-Hygieneschulung dasselbe wie die Erstbelehrung?

Nein. Die Hygieneschulung nach §4 LMHV und die Erstbelehrung nach §43 IfSG betreffen unterschiedliche gesetzliche Anforderungen.

Stand: 15.08.2026. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Für das konkrete Verfahren zur Erstbelehrung gelten die Vorgaben der zuständigen Stelle.

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